Nachlassregelung – unangenehm aber unabdinglich

Ein zwar unangenehmes aber genauso unabdingliches Thema ist die Nachlassregelung. Der Nachlass wird auch als Erbe bezeichnet und ist die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen. Die Empfänger dieser Hinterlassenschaft sind die Erben. Regeln Sie unbedingt Ihren Nachlass, legen Sie die genaue Abwicklung fest und veranlassen Sie eine Schenkung schon zu Lebzeiten. Auf diese Weise vermeiden Sie Streitigkeiten und vereinfachen eine mögliche Wohnungsauflösung oder Haushaltsauflösung im Todesfall. Wer darüber hinaus die Erbschaft eines Nachlasses antritt, bestimmt das Erbrecht. Der Erblasser, also der Vererbende, hat jedoch die Möglichkeit, Einfluss auf das Erbe zu nehmen. Verfassen Sie zu Lebzeiten ein Testament, so können Sie die Verteilung für das Erbe festgelegen, erbberechtigte Familienmitglieder erhalten jedoch einen gesetzlich definierten Pflichtteil.

Erben ohne Testament

Allerdings ist es leider eine Tatsache, dass das Vorhandensein eines Testaments eher die Ausnahme darstellt. Sofern keine Verfügung von Todes wegen – so der juristische Fachbegriff – vorliegt, tritt die gesetzlich geregelte Erbfolge ein. So ist es z. B. möglich, dass in kinderlosen Ehen nicht nur Ehepartner allein erben, sondern auch Eltern oder Geschwister bzw. deren Abkömmlinge. Die Erben können durch das Nachlassgericht festgestellt werden. Das Ergebnis der Feststellung oder Erbenermittlung ist der Erbschein, der dem Erben ausgehändigt wird. Dieser Erbschein ist wichtig für bestimmte Formalitäten im Todesfall, denn er erlaubt die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen.

Testament – letztwillige Verfügung
Erbrecht – das Testament regelt das Erbe

Erbschaft dank Erbschein

Hierzu, sowie in allen juristischen Fragen der Nachlassregelung, sollten sich die Hinterbliebenen bei einem Anwalt oder Notar ihres Vertrauens beraten lassen. So kann ein Erbe auf die Bankkonten eines Verstorbenen zur Kontoauflösung im Todesfall nur dann zugreifen, wenn er den Erbschein vorlegt und sich damit als rechtmäßig festgestellter Erbe identifiziert. Der Erbschein muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden, bei dem der Verstorbene zuletzt angemeldet war, und wird nicht automatisch erstellt. Sollte doch noch ein Testament gefunden werden, das die Erbberechtigung aufhebt, kann der Erbschein nachträglich wieder entzogen werden. Sollten Sie das Erbe ausschlagen wollen, beantragen Sie besser keinen Erbschein, da die Beantragung in der Regel bereits als eine Annahme der Erbschaft angesehen.

Europäische Nachlassregelung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist schon seit dem 16.08.2012 in den meisten EU-Staaten in Kraft. Sie soll die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Justizbehörden und die Zusammenarbeit in Zivilsachen im Erbrecht unterstützen und erleichtern. Das gesetzliche Erbrecht richtet sich dann in (nahezu) allen europäischen Staaten nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Versterbenden, sondern nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes. Es gibt die Möglichkeit, in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem der Verfügende bei der Rechtswahl angehört oder bei seinem Tod angehören wird. Dies kann auch das Recht eines Drittstaates sein. Es empfiehlt sich schon aus diesem Grunde, sich rechtzeitig zu informieren und sich zu überlegen, ob man eine Rechtswahl treffen soll. Des Weiteren empfiehlt es sich dadurch umso mehr, durch Testamente oder Erbverträge seine eine Nachlassregelung zu treffen bzw. die Erbfolge zu regeln.

Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) regelt nicht das materielle Erbrecht, sondern regelt nur, welches nationale Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist.

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